§ 1 Zustand des Fahrzeuges
1.1. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in technisch einwandfreiem, gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand. Das Fahrzeug ist innen und außen fachgerecht gereinigt.
1.2 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellendem Übergabeprotokoll. Das Protokoll wird Bestandteil dieses Vertrages.
1.3 Das Kraftfahrzeug verfügt über folgende Ausstattung: Warndreieck, Verbandskasten, Feuerlöscher und Bedienungsanleitung befinden sich im Fahrzeug.
1.4 Das Kraftfahrzeug wird mit vollem Tank übergeben. Der Motor ist nach Herstellerangaben mit Motoröl befüllt.
1.5 Es bestehen für das Fahrzeug die folgende Versicherung: Haftpflichtversicherung: 1.000,00 € (Selbstbeteiligung)
§ 2 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
2.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug ausschließlich in gesicherten Garagen abstellen darf. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein
Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des §3.1 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
2.3 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten, Teilnahmen an Geländefahrten, Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen.
2.5 Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen.
2.6 Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
2.7 Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
2.8 Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
2.9 Der Mieter genehmigt eine GPS und eine Apple AirTag Überwachung des Fahzeugs. Das Entfernen der Überwachungseinrichtungen ist verboten und wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.500 € bestraft.
2.10 Im Falle einer Panne oder eines Unfalls ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug auf eigene Kosten nach Hannover zurückzuführen oder abschleppen zu lassen. Etwaige Reparaturen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter durchgeführt werden.
§ 3 Haftung von Sharp Rental
3.1 Jegliche Haftung von Sharp Rental wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen, beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet Sharp Rental auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.
§ 4 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
4.1 Der Mieter ist berechtigt, kleine Instandsetzungen oder Reparaturen (bis 200 EUR) selbst auszuführen (z.B. Austausch einer Glühbirne) bzw. durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Vorlage der Rechnung und/oder des ggf. ausgetauschten Teils, erstattet der Vermieter dem Mieter die Kosten, sofern nicht der Mieter durch ein Fehlverhalten (z.B. Bedienungsfehler) den Defekt selbst herbeigeführt hat. Der Arbeitsaufwand des Mieters bei Eigenausführung der Instandsetzung oder Reparatur wird nicht vergütet.
4.2 Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.
4.3 Sollte das vermietete Fahrzeug aus technischen Gründen ausfallen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, so schuldet der Vermieter nur den Ersatz der restlichen Mietkosten, sofern diese bereits entrichtet worden sind. Andernfalls reduzieren sich die Mietwagenkosten um den Zeitraum des Ausfalls. Der Vermieter schuldet dem Mieter kein Ersatzfahrzeug.
§ 5 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
5.1 Bei einem Unfall muss der Mieter unverzüglich die Polizei verständigen und dem Vermieter informieren. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, hat der Mieter einen Unfallbericht am Unfallort zu erstellen. Der Unfall-/Schadensbericht muss Namen und Anschriften der Beteiligten/Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat bei einem Unfall – außer bei Gefahr in Verzug – Weisungen des Vermieters einzuholen, bevor er das Fahrzeug abschleppen oder reparieren lässt. Der Mieter ist verpflichtet, fristgemäß vollständige und wahrheitsgemäße Schadensmeldungen bei dem Fahrzeugversicherer abzugeben. Der Verleiher hat eine Schadensminderungspflicht. Der Mieter ist dem Vermieter zum Ersatz sämtlicher aus einem Schadensfall entstehenden Sach- und Vermögensschäden (ggf. inkl. Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung) verpflichtet, soweit diese nicht von Dritten oder dem Fahrzeugversicherer getragen werden.
5.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
5.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §3 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
5.4 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.
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